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Die lebensgefährliche Verteidigung von Vermögenswerten
Das deutsche Notwehrrecht ist als besonders «schneidig» bekannt. Selbst zur Verteidigung bloßer Vermögenswerte durften bisher noch lebensgefährliche Verteidigungsmaßnahmen ergriffen werden. Vielfach wurde auch die Frage diskutiert, ob das Notwehrrecht nicht durch Art. 2 Abs. 2 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention beschränkt wird, der eine absichtliche Tötung nur «zur Verteidigung eines Menschen gegen rechtswidrige Gewaltanwendung» zuläßt. Dieser Problematik wird mit dieser ...

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